AGB

Otto A. Müller GmbH | Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – vorbehaltlich der sich aus § 11 ergebenden Einschränkungen – für alle von der Otto A. Müller GmbH zu erbringenden Leistungen und Lieferungen. Für künftige Leistungen und Lieferungen gelten sie auch ohne eine erneute Bekanntgabe. Abweichende Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Otto A. Müller GmbH Vertragsbestandteil.
2. Individuelle Vereinbarungen jeder Art, insbesondere Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden, sind für uns nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Warenmuster sind nur unverbindliche Ansichtsmuster.
4. Alle Analysen, Analysenwerte und Gewichtsangaben sind nur als angenäherte Werte zu verstehen.

§ 2 Preise
1. Unsere Preise verstehen sich frei Transportmittel ab Lieferwerk. Sie sind Nettopreise zu denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzukommt.
2. Der Käufer trägt etwaige bis zum Tage der Lieferung eintretende Preis- und Frachterhöhungen, wenn sie von uns zu zahlen sind, sowie – auch wenn Frankopreise vereinbart sind – alle während der Laufzeit des Vertrages durch Maßnahmen von hoher Hand und/oder durch zuständige Organe der Wirtschaft eingeführten und/oder erhöhten Abgaben jeglicher Art auch die Ware oder ihre Beförderung , ferner etwaige Kleinwasser-, Hochwasser- oder Eiszuschläge und/oder deren Erhöhung. Bei Verträgen gemäß § 11 gilt dies nur, soweit wir nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß zu liefern haben.
3. Frachtangaben sind unverbindlich.

§ 3 Lieferumfang
1. Auf der Grundlage der verwendeten Liefereinheiten können wir die vereinbarten Mengen unter Preisausgleich auf- oder abrunden.
2. Bei der Lieferung fester Massengüter ist das beim Lieferwerk (Lager) ermittelte Gewicht Grundlage der Abrechnung.

§ 4 Lieferzeit, Abnahme, Abruf
1. Die Vereinbarung einer bestimmten Lieferzeit ist für uns nur verbindlich, wenn sie mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgt ist.
2. Teillieferungen oder Lieferungen, die unerhebliche Mängel aufweisen, dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden.
3. Verweigert der Käufer zu Unrecht die Abnahme, so trägt er sämtliche dadurch entstandenen Kosten und das Risiko sowie die Kosten eines Rücktransportes, sofern letzterer mit unseren Transportmitteln erfolgt.
4. Bei Daueraufträgen hat der Abruf der Ware monatlich in etwa gleichen Mengen, unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist zwischen Abruf und Lieferung zu erfolgen. Ist der Käufer mit dem Abruf für mehr als zwei Monatsmengen im Rückstand und holt er auch innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Nachfrist die bis dahin fälligen Abrufe nicht nach, so können wir nach unserer Wahl unter Ablehnung der fälligen Abrufe Schadensersatz wegen teilweiser Nichterfüllung oder unter Ablehnung der fälligen und künftiger Abrufe Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Dauerschuldverhältnisses verlangen.

§ 5 Leistungsstörungen
1. Wird die Lieferung und/oder die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit durch Umstände höherer Gewalt oder anderweitig ohne unserer Verschulden (z.B. durch Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Arbeitskräfte- oder Rohstoffmangel, Transportbehinderungen, unvorhergesehene Beschaffungsschwierigkeiten, insbesondere Ausfall oder Verzögerung der Zulieferung an uns, ferner Veränderungen der Devisenund Währungsverhältnisse) unmöglich oder wesentlich erschwert oder verzögert, können wir wahlweise ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung später als vereinbart vornehmen.
2. Sollten wir einen Lieferverzug von mehr als zwei Wochen verschuldet haben, so gewähren wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche, eine einmalige Entschädigung von 0,5 % des für den rückständigen Teil der Lieferung vereinbarten Kaufpreises. Ein Recht zum Rücktritt steht dem Käufer in solchen Fällen nur dann zu, wenn durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten leitender Angestellter eine erhebliche Verzögerung verursacht worden ist.
3. Für das Verhalten von Spediteuren, Frachtführern, Lagerhaltern, Umschlagsunternehmen, und anderen Hilfspersonen haften wir nur, soweit sie unsere Erfüllungsgehilfen sind und uns gegenüber haften. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn wir unsere Ansprüche gegenüber diesen Personen an den Käufer abtreten. Eine Haftung für unerlaubte Handlungen dieser Personen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, ist unsere Haftung in jedem Fall auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten beschränkt.

§ 6 Gefahrtragung, Transport
1. Mit der Übergabe an die Transportperson geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn der Transport auf Wunsch des Käufers durch uns durchgeführt wird.
2. Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und für diesen Fall auf seine Kosten geschlossen.
3. Bei fehlender Versandvorschrift sind wir berechtigt, die Versandart nach billigem Ermessen ohne Gewähr für die preiswerteste Verfrachtung bestimmen. Erfolgt die Lieferung mit unseren Transportmitteln, werden die üblichen Transportkosten berechnet.

§ 7 Zahlung, Fälligkeit, Aufrechnung
1. Der Kaufpreis wird – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – mit der Lieferung fällig.
2. Bei An- oder Abnahmeverzug tritt die Fälligkeit sofort ein. Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten.
3. Skonti und Zahlungsziele bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt. In diesem Fall ist der offene Kaufpreis mit 8,5 % jährlich zu verzinsen. § 284 Abs. 3 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Darüber hinaus haben wir im Verzugsfall – unbeschadet unseres Anspruches auf Schadensersatz – das Recht, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
4. Eingehende Zahlungen können wir ohne Rücksicht auf eine vom Käufer getroffene Bestimmung nach unserer Wahl mit unseren fälligen Forderungen verrechnen.
5. Ergibt sich ein begründeter Anlaß für die Annahme, daß sich der Käufer in einer ungünstigen Vermögenslage befindet, stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder werden unsere fälligen Forderungen nicht bezahlt, so können wir – unter Widerruf etwaiger Stundungsvereinbarungen und ohne Rücksicht auf etwa erhaltene Wechsel – hinsichtlich aller Lieferungen sofortige Bezahlung bzw. Vorauszahlung und/oder Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
6. Mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen kann der Käufer nicht aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu.
7. Wir sind zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die den mit uns verbundenen Unternehmen (insbesondere Schwester- und Tochtergesellschaften) gegenüber dem Käufer zustehen, und zwar – soweit gesetzlich zulässig – auch gegen solche Forderungen, die dem Käufer gegen mit uns verbundene Unternehmen zustehen.

§ 8 Gewährleistung
1. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, bevor die Entladung des Beförderungsmittels beendet ist. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Lieferung schriftlich angezeigt werden. Der Käufer hat die Ware innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung auf versteckte Mängel zu untersuchen.
2. Weist die Lieferung Mängel auf oder fehlen ihr von uns ausdrücklich und schriftlich zugesicherte Eigenschaften, so sind wir nach unserer Wahl verpflichtet, Ersatz zu liefern oder die Mängel zu beseitigen bzw. die Lieferung mit den zugesicherten Eigenschaften zu versehen. Sollte die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehlschlagen, so kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises, bei Verträgen nach § 11 nach seiner Wahl auch Wandlung des Vertrages verlangen. Etwaige Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nicht zu.
3. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf den Kaufpreis nicht zu.
4. Bei Vermischung unserer mit anderen Waren ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Unterlässt der Käufer die Beweissicherung etwaiger Ansprüche gegen den Transportunternehmer, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Proben werden nur dann als Beweis akzeptiert, wenn bei deren Entnahme eine von uns beauftragte Person zugegen war. Die Kosten einer Untersuchung trägt die Partei, zu deren Nachteil sie ausfällt.
6. Angegebene Korngrößen sind nur annähernde Werte. Handelsübliche Schwankungen und Abweichungen in der Beschaffenheit und/oder im Aussehen der Ware sind keine Mängel. Im übrigen wird auf § 1 Satz 4 dieser Bedingungen verwiesen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zu deren vollständiger Bezahlung (einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer) vor. Der Eigentumsvorbehalt geht nicht dadurch unter, daß Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Haben wir auf Wunsch des Käufers einen Wechsel als Aussteller, Indossant oder Bürge unterzeichnet oder mitunterzeichnet, so geht das Eigentum erst dann auf den Käufer über, wenn unsere Wechselhaftung endgültig erloschen ist. Entsprechendes gilt, wenn wir in anderer Weise eine Mithaftung für den Käufer übernommen haben.
3. Bei Vermischung oder Verarbeitung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Käufer geht das Eigentum an der Vorbehaltsware nicht unter, sondern setzt sich an dem nach Vermischung oder Verarbeitung entstandenen Produkt fort, an dem wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Endproduktes erwerben.
4. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu kennzeichnen und/oder gesondert zu verwahren und gegen alle Schäden ausreichend zu versichern. Dies gilt auch nach ihrer Vermischung oder Verarbeitung.
5. Der Käufer ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer ist nicht berechtigt, in den Weiterveräußerungsverträgen die Abtretbarkeit der Kaufpreisansprüche nach § 399 BGB auszuschließen. Die durch die Weiterveräußerung begründeten Forderungen tritt der Käufer hiermit bis zur doppelten Höhe unserer Forderung aus der Lieferung der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Käufer ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
6. Wird in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware in einem einheitlichen Geschäft mit Vorbehaltsware eines Dritten veräußert, ist die Vorausabtretung der durch die Veräußerung begründeten Forderungen auf den Rechnungswert unserer Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Weiterveräußerung durch den Käufer beschränkt. Entsprechendes gilt bei einem Weiterverkauf nach Vermischung oder Verarbeitung mit Vorbehaltsware Dritter sowie in Fällen, in denen der Käufer unsere Vorbehaltsware zur Erfüllung von Dienst- und Werkverträgen verwendet. Wir sind berechtigt und der Käufer ist auf Verlangen von Otto A. Müller GmbH verpflichtet, die Vorausabtretung dem jeweiligen Schuldner aus der Weiterveräußerung anzuzeigen. Der Käufer ist berechtigt und verpflichtet, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung der Otto A. Müller GmbH einzuziehen und an letztere abzuführen.
7. Werden unsere Rechte durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt, hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind uns auf Verlangen Namen und Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die uns durch die Verfolgung unserer Rechte entstehenden Kosten hat der Käufer zu erstatten.
8. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist uns jederzeit auch ohne Titel gestattet. Sie, gilt vorbehaltlich einer ausdrücklichen Erklärung, nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. Wir verpflichten uns, die an uns abgetretenen Forderungen an den Käufer zurückzuübertragen, sobald die entsprechende Vorbehaltsware vom Käufer vollständig bezahlt wurde und eine etwaige Haftung unserseits für Verbindlichkeiten des Käufers (insbesondere aus Wechseln) vollständig erloschen ist. Wir werden ferner auf Verlangen die uns abgetretenen Forderungen in der Reihenfolge ihrer zeitlichen Entstehung an den Käufer übertragen, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen mehr als 25 % übersteigt.

§ 10 Leistungsort, Gerichtsstand
1. Leistungsort ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem wir die Ware von unserem Vorlieferanten übernehmen.
2. Gerichtsstand ist Ahrensburg.

§ 11 Geltung für Nichtkaufleute
Auf Verträge, die weder mit einem Kaufmann im Sinne von § 1 HGB noch mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichem Sondervermögen geschlossen werden, sind die vorstehenden Bedingungen mit folgenden Einschränkungen anzuwenden:

1. Soweit vertraglich Schadensersatzansprüche ausgeschlossen oder beschränkt werden, gilt dies nicht, falls bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen sollte, ferner nicht für Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gemäß §§ 463, 480, 635 BGB.
2. Ein im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit dem Käufer zustehendes Rücktrittsoder Kündigungsrecht gilt uneingeschränkt.
3. Die Bestimmungen des § 1 Ziffer 1 Satz 2, § 7 Ziffer 3 Satz 4 und Ziffer 6 Satz 2, § 8 Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 3, sowie § 10 gelten nicht.